Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 1638/96

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 1995 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.000,-- DM festgesetzt.


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