Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 2222/96

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird bis auf die Streitwertentscheidung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 1994 wird angeordnet, soweit ein Betrag von mehr als 6.270,-- DM festgesetzt wurde. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.192,-- DM festgesetzt.


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