Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 439/97
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Die geltend gemachten Zulassungsgründe vermögen die Zulassung der Beschwerde nicht zu rechtfertigen.
4Bei der Prüfung des Zulassungsantrags können allein die Gründe Berücksichtigung finden, die innerhalb der Antragsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO geltend gemacht worden sind. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, nach dem im Zulassungsantrag die Gründe darzulegen sind, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Eines Eingehens auf die nach Ablauf der Antragsfrist von den hinzugetretenen Prozeßbevollmächtigten vorgetragenen neuen Gesichtspunkte bedarf es deshalb nicht.
5Mit der fristgebundenen Darlegungspflicht wird zugleich der Umfang der gerichtlichen Prüfung eines Zulassungsantrags begrenzt. Dies entspricht der mit dem 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) beabsichtigten Straffung von Gerichtsverfahren,
6vgl. dazu die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT- Drucks. 13/3993 S. 9.
7Sinn und Zweck des fristgebundenen Begründungserfordernisses kann nur sein, dem Beschwerdegericht lediglich eine auf die vorgetragenen Gründe beschränkte Prüfung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf den jeweils geltend gemachten Zulassungsgrund zu ermöglichen.
8Für den geltend gemachten Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergibt sich aus dem Vorstehenden, daß nur die im Zulassungsverfahren aufgeworfene Frage, ob dem Antragsteller trotz eigener Wohnung mit Blick auf ein Zusammenleben mit seiner Familie Abschiebungsschutz aus § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG zusteht, nicht aber der gesamte Beschluß einer rechtlichen Kontrolle zu unterziehen ist.
9Die vom Antragsteller formulierte Rechtsfrage würde sich indes in einem Beschwerdeverfahren nicht stellen. Ungeachtet dessen, ob eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG vorliegen kann, wenn Eltern und Heranwachsende getrennte Wohnungen haben, woran erhebliche Zweifel bestehen, hat der Antragsteller schon nicht glaubhaft gemacht, in der von ihm erstmals im Zulassungsverfahren behaupteten Weise tagsüber mit seinen Eltern zusammenzuleben. Einer Glaubhaftmachung hätte es aber bedurft, weil der bisherige Sachstand nur den Rückschluß auf getrennte Haushalte zuläßt. So hat sich der Antragsteller noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dahingehend eingelassen, er habe einen eigenen Hausstand gegründet (vgl. Schriftsatz vom 6. Dezember 1996), was in Übereinstimmung mit den Ermittlungen des Antragsgegners steht.
10Der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Besondere rechtliche Schwierigkeiten, die hier nach der Begründung des Zulassungsantrags allein in den Blick zu nehmen sind, könnten allenfalls dann gegeben sein, wenn für die Entscheidung von Bedeutung wäre, ob auch bei getrennten Wohnungen das Tatbestandsmerkmal der häuslichen Gemeinschaft nach § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG gegeben ist. Aber auch insoweit ist zunächst Voraussetzung, daß überhaupt nach den Verhältnissen von einem Zusammenleben auszugehen ist. Davon kann jedoch nach den obigen Ausführungen nicht die Rede sein.
11Schließlich ist auch nicht der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 2 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gegeben. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn über den Einzelfall hinaus eine Rechtsfrage klärungsbedürftig erscheint. Da sich die vom Antragsteller formulierte Rechtsfrage aber bereits aus einem anderen Grunde (vgl. oben) nicht stellt, fehlt es hier schon deshalb an dem notwendigen Klärungsbedürfnis. Im übrigen ist auch im allgemeinen nicht zu erwarten, daß die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren erfolgen wird.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
13Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 146 2x
- VwGO § 124 3x
- § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG 2x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x