Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 3270/95

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert. Dem Antragsgegner wird untersagt, gegen den Antragsteller Abschiebungsmaßnahmen durchzuführen, solange die mit Bescheid vom 19. Juni 1995 erteilte Duldung wirksam ist.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.


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