Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 671/97

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Februar 1997 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Beschwerde, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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