Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3538/95
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 353,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die nach § 131 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung (VwGO a.F.) zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 VwGO a.F.) ist nicht gegeben. Der Umstand, daß nach § 2 Abs. 4 der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung vom 31. Januar 1990, BGBl. I S. 198, in der Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 3. Juni 1991, BGBl. I S. 1214, die Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes nur für mindestens drei Tiere beantragt werden kann, wirft keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Frage der Wirksamkeit der Regelung im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) ist eindeutig zu bejahen und bedarf keiner Klärung durch ein Berufungsverfahren.
4Ermächtigungsgrundlage für diese Regelung ist auf nationaler Ebene § 6 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom 27. August 1986, BGBl. I S. 1397, auf EG-Ebene Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 des Rates vom 5. Juni 1980 zur Einführung einer Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands in der Fassung der Änderungsverordnung (EWG) Nr. 1187/90 vom 7. Mai 1990 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 der Kommission vom 19. Mai 1982 zur Durchführung der Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands in der Fassung der Änderungsverordnung (EWG) Nr. 2079/90 vom 20. Juli 1990 in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 1991 (91/139/EWG), durch die Deutschland ermächtigt worden ist, für alle ab dem 15. Juni 1991 gestellten Anträge auf Gewährung der Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes eine Mindestanzahl von drei Tieren vorzusehen.
5Die Ausübung dieser aus verwaltungstechnischen Gründen ausgesprochenen Ermächtigung verstößt nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes oder gegen das Diskriminierungsverbot des EG- Rechts (siehe hierzu Art. 1 Abs. 6 2. Spiegelstrich VO (EWG) Nr. 1244/82).
6Die in § 2 Abs. 4 Rind- und Schaffleisch- Erzeugerprämienverord-nung getroffene Regelung (Antragstellung für mindestens drei Tiere) trifft keine Unterscheidung zwischen bestimmten Personen oder Personengruppen, sondern regelt unterschiedliche Sachbereiche. Die Frage der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist mithin keine Frage persönlicher, sondern eine solche sachlicher Rechtsgleichheit. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist diesbezüglich geklärt, daß die Gestaltungsfreiheit des Gesetz- und Verordnungsgebers im Bereich der darreichenden Verwaltung - wie hier - weiter ist als bei der Regelung staatlicher Eingriffe. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt erst dann vor, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger einleuchtender Grund nicht finden läßt.
7Vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 -, BVerfGE 78, 104 (121); Urteil vom 4. April 1989 - 1 BvL 44/86 und 48/87 -, BVerfGE 81, 156 (205, 206).
8Sachlicher Grund für die Einführung einer Bagatellgrenze - wie hier - ist die vernünftige Erwägung, daß den staatlichen Stellen finanzielle Mittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen und deshalb darauf geachtet werden muß, daß der mit der Durchführung einer Subventionsmaßnahme verbundene Verwaltungsaufwand und die dadurch verursachten Kosten noch in einem angemessenen Verhältnis zum erstrebten Erfolg stehen. Während der Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung und Kontrolle von Bagatellanträgen (bis zwei Kühe) nicht niedriger ist als für sonstige Anträge (siehe zum Kontrollumfang Art. 4 VO (EWG) Nr. 1244/82), ist der dem einzelnen Bagatellantragsteller entgehende Förderungsbetrag von höchstens 353,-- DM im Jahr (bei zwei Mutterkühen) verhältnismäßig gering. Zudem würde ein erheblicher Anteil der jährlich zu erwartenden Förderanträge gerade auf solche Bagatellanträge entfallen. Der Kläger führt selbst aus, daß ca. 40 % aller Mutterkuhhalter nur ein bis zwei Mutterkühe halten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, daß der Verordnungsgeber Förderanträge für bis zu zwei Mutterkühen zur Förderung nicht zuläßt.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
10Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 131 2x
- 1 BvL 84/86 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 78, 104 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 44/86 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 81, 156 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 4 VO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 13 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x