Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 B 2002/97

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert. Der Antrag der Antragsteller wird abgelehnt.

Die Antragsteller als Gesamtschuldner tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird für den Beschwerderechtszug auf 4.000,00 DM festgesetzt.


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