Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 130/98

Tenor

1. Die Beschwerden gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Dezember 1997 werden zugelassen.

2. Ziffern 2 und 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Dezember 1997 werden geändert.

Die Anträge auf Gewährung einst- weiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 2.450,-- DM festgesetzt.


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