Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 2433/97

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. Juli 1997 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge einschließlich des Beschwerdezulassungsverfahrens auf 30.000,-- DM festgesetzt.


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