Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 6950/95

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Eintragung des Objektes S. 34 in H. -E. als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt H. , der Klägerin mitgeteilt durch Bescheid des Beklagten vom 19. März 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung A. vom 11. Juli 1994, wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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