Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2887/98.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/4.
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G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Soweit die Kläger die Grundsatzrüge erheben (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) greift diese nicht durch. In der Rechtsprechung des beschließenden Senates sind die Voraussetzungen geklärt, unter denen eine exilpolitische Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland eine asyl- bzw. abschiebungsrelevante Bedeutung erlangen kann. Hiernach reicht nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus.
4Vgl. zuletzt etwa: OVG NW, Beschluß vom 17. April 1998 - 9 A 345/98.A - unter Auswertung neuerer Erkenntnisquellen.
5Die von den Klägern aufgeworfene Frage, wann eine exponierte Kritik im vorgenannten Sinn vorliegt, hängt ab von den besonderen Umständen des Einzelfalles, so daß ihre Klärung auch nicht über den jeweils zu entscheidenden Einzelfall hinaus verallgemeinerungsfähige und damit grundsätzliche Bedeutung erlangen kann.
6Soweit die Kläger schließlich Verfahrensmängel gemäß § 138 VwGO" rügen, fehlt es an der nach § 78 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG erforderlichen konkreten Bezeichnung des gerügten Verfahrensmangels.
7Soweit in den Ausführungen der Kläger, wonach sie erst in der mündlichen Verhandlung mit der Tatsache konfrontiert worden seien, daß exilpolitische Aktivitäten für die Frage der Asyl-anerkennung interessant seien, die - sinngemäße - Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zu sehen sein sollte, greift dieser Einwand nicht durch. Denn sowohl mit der Bestätigung des Klageeingangs als auch mit der Ladung zum Termin ist dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger seitens des Verwaltungsgerichts eine ausführliche und nach Problemkreisen geordnete Erkenntnisliste mit dem Hinweis übersandt worden, daß die Kammer - soweit entscheidungserheblich - u. a. die aufgelisteten Auskünfte verwerten werde. In diesen Erkenntnislisten finden sich zahlreiche, neuere Erkenntnisse über regimefeindliche Aktivitäten im Ausland, denen hätte entnommen werden können, daß Nachfluchtaktivitäten jedenfalls nicht von vornherein bedeutungslos sein müssen. Hätte der damalige Prozeßbevollmächtigte bzw. die für ihn bestellte Vertreterin diese Auskünfte zur Kenntnis genommen, wäre auch für einen mit dem Asylrecht bis dato nicht befaßten Prozeßbevollmächtigten eine vollständige Vorbereitung zum Termin zur mündlichen Verhandlung ohne weiteres möglich gewesen. Daß die Kläger selbst im übrigen - der in Asylbewerberkreisen weit verbreiteten Kenntnis der Bedeutung von Nachfluchtaktivitäten entsprechend - nicht völlig unvorbereitet waren, zeigt der im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Akte gereichte Hefter mit einer Bestätigung über die Teilnahme an einer Demonstration, Flugblättern, Aufrufen zu Demonstrationen etc..
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
9Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 345/98 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 138 1x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- § 83 b Abs. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x