Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 3598/98
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, durch das die Klage mit dem Antrag, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 1995, soweit er sich auf das Beitragsjahr 1994 bezieht, und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. September 1995 aufzuheben,
3abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
4Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor; aus den von den Klägern dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des genannten Urteils. Gegen die Nachveranlagung zu Elternbeiträgen erst eineinhalb Jahre nach Inkrafttreten der maßgeblichen Gesetzesfassung durch Änderungsgesetz vom 30. November 1993 (GV. NW. S. 984) am 1. Januar 1994 bestehen hier keine durchgreifenden Bedenken.
5Es handelt sich bei der stritten Veranlagung um die Konkretisierung einer in § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich geregelten Pflicht, durch eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art zur Deckung der Jahresbetriebskosten einer Tageseinrichtung für Kinder beizutragen. Die abstrakte Beitragspflicht des Klägers und in ihrer Folge die Berücksichtigungsfähigkeit auch seines Einkommens bei der Bestimmung der Höhe der Abgabenschuld sind dabei wegen des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen mit Inkrafttreten des ordnungsmäß im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlichen Änderungsgesetzes wirksam geworden, ohne daß es der individuellen Kenntnisnahme der Kläger von der Neufassung des Gesetzes bedurft hätte. Vor diesem Hintergrund kann die Festsetzung der Abgabenschuld für den Einzelfall innerhalb der dafür maßgeblichen Verjährungsfrist erfolgen. Daß diese bereits nach eineinhalb Jahren abgelaufen sein soll, ist weder vorgetragen noch sonstwie erkennbar. Innerhalb der Verjährungsfrist auftretende Verzögerungen bei einer dem Pflichtigen nicht angekündigten Geltendmachung der Forderung berühren die Veranlagung als solche nicht. Inwieweit unter engen Voraussetzungen gegebenenfalls ein Ersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gegeben sein kann oder - wegen der aufgelaufenen Nachzahlungssumme in beträchtlicher Höhe - im Monat der Fälligkeitsstellung die Voraussetzungen für einen vollständigen oder teilweisen Erlaß nach § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK vorliegen, ist für das hier streitgegenständliche Anfechtungsbegehren ohne Belang.
6Soweit mit der Nachveranlagung gleichzeitig von den zwischenzeitlich für das Jahr 1994 ergangenen Beitragsbescheiden vom 19. September 1994 und vom 10. Dezember 1993 abgewichen worden ist, stehen der Heranziehung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung charakterisierten speziellen Ermächtigungsnorm des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK und dem Gesichtspunkt der Verwirkung - keine Gründe des Vertrauensschutzes entgegen. Ein Bescheid, mit dem ein nach dem GTK entstandener Anspruch auf Elternbeiträge nicht voll ausgeschöpft wird, ist ein nach seinem Tenor ausschließlich belastender Verwaltungsakt. Soweit in der Rechtsprechung ein solcher Bescheid überhaupt ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein kann, wären zumindest die darüberhinaus für ein schutzwürdiges Vertrauen erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Ein solches Vertrauen würde nämlich außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraussetzen, daß im Zuge der beim Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung der Interessen die Interessen des Betroffenen die Interessen der Allgemeinheit überwiegen.
7- Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 14.94 -, NVwZ-RR 1996, 465 = DVBl. 1996, 1046 m.w.N..
8Jedenfalls daran fehlte es. Der Kläger müßte sich nämlich entgegenhalten lassen, daß seine Tochter K. die Kindertagseinrichtung H. in D. im Jahre 1994 besucht hat und daß der Beklagte und die hinter diesem stehende Allgemeinheit den vollen dafür nach dem GTK zu entrichtenden Anteil der Eltern an den Betriebskosten fordern können, und zwar nicht nur im Interesse des Haushalts des Beklagten, sondern auch im Interesse der Beitragsgerechtigkeit.
9Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159, 188 Satz 2 VwGO.
10Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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