Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 2252/98

Tenor

Die Beschwerden werden zugelassen.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die beantragten Mittel zur Förderung hauptamtlicher Beratung für ehrenamtliche Betreuer in Höhe von 37.000 DM im Förderjahr 1998 vorläufig auszuzahlen oder sie zu hinterlegen bzw. anderweitig sicherzustellen, daß ein etwaiger Förderanspruch des Antragstellers nach Maßgabe der noch ausstehenden rechtskräftigen Entscheidung über die verwaltungsgerichtliche Klage des Antragstellers unbeschadet des bis dahin eingetretenen Zeitablaufs, einer Haushaltssperre oder einer anderweitigen Verwendung der entsprechenden Haushaltsmittel verwirklicht werden kann.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Von den zweitinstanzlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst; die übrigen Kosten tragen der Antragsgegner zur Hälfte und die Beigeladenen zu je einem Zehntel.


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