Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 783/99

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zum Eintritt der Bestandskraft seiner Ordnungsverfügung vom 5. Februar 1997 einstweilen auszusetzen.


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