Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 B 92/99
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.328,05 DM festge- setzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Er- folg.
3Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
41. Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßig- keit der vom Rat der Gemeinde mit Beschluß vom 12. Mai 1997 gebildeten Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB).
5a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist in dem Ratsbeschluß hinreichend bestimmt umschrieben, was Gegenstand der Erschließungseinheit ist: Diese umfaßt nach dem Wortlaut des Ratsbeschlusses "die Erschließungsanlagen Weg (von der straße bis zur Anbindung an die L 94) und ( straße an der Straße ' Weg')". Nicht zu der Erschlie- ßungseinheit gehört dagegen eine ca. 90 Meter lange in der Örtlichkeit vorhandene Gemeindestraße, die ebenfalls die Be- zeichnung " " trägt, von der straße (L 94) abzweigt und den Weg kreuzt. Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die beschrie- bene Teilstrecke "Mitgegenstand der Ausbaumaßnahme" habe wer- den sollen. Die oben wiedergegebene Formulierung (und die ent- sprechende Kennzeichnung der erfaßten Straßenflächen in der der Beschlußfassung des Rates zugrunde liegenden Planskizze) läßt vielmehr, auch durch Verwendung des Begriffs " stra- ße" keine Unklarheit darüber aufkommen, daß die Erschließungs- einheit die vom Weg in südlicher Richtung abzweigende und nach einem (halb-)ringförmigen Verlauf ("Schleife") in diesen wieder einmündende Wegefläche umfaßt - nicht dagegen etwa die im Zulassungsantrag erwähnte (gerade verlaufende) Straßenstrecke gleichen Namens. Unerheblich ist, ob diese Schleifenstraße "nach einigen Metern" (so das Verwaltungsge- richt) oder nach ca. 200 Metern (so der Zulassungsantrag) in den Weg wieder einmündet. Eine detailliertere Umschrei- bung der Erschließungseinheit (bzw. ihres Umfangs), etwa durch Angabe der Straßenparzellen, war rechtlich nicht geboten.
6b) Die so gebildete Erschließungseinheit ist auch im Blick auf § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB nicht zu beanstanden; das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche funktionelle Abhängigkeit der zu gemeinsamer Abrechnung zusammengefaßten Straßenstrecken gerade in der hier vorliegenden Fallkonstella- tion gegeben ist, daß eine Verkehrsstrecke von einem Straßen- hauptzug abzweigt und zu dieser nach relativ kurzem Verlauf wieder zurückführt.
7Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 14 Rdnr. 35 ff. (39).
8c) Daß der Abrechnungsgegenstand in dem Bescheid vom 28. Oktober 1997 mit "Erschließungseinheit ' Weg/ ' in " bezeichnet ist, begründet keine ernstlichen Zweifel unter dem rechtlichen Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit. In aller Regel und so auch hier kann es mit der Angabe des Straßennamens zur Umschreibung der hergestellten Erschließungsanlagen bewenden. Weitere Angaben gehören nicht zu dem durch § 157 Abs. 1 Satz 2 AO (i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW) geforderten Mindestinhalt, sondern allenfalls zur Begründung des Bescheides mit der Folge, daß das Fehlen solcher Angaben - entgegen dem Zulassungsantrag - nicht zur Aufhebung des Bescheides führen kann (§ 127 AO); im übrigen konnte hinsichtlich der Frage, welcher "Abgabenfall" durch den Bescheid vom 28. Oktober 1997 geregelt wurde, angesichts der vom Antragsgegner hierzu durchgeführten Versammlungen, bei denen den Beitragspflichtigen Lage und Umfang der auszubauenden Erschließungsanlagen erläutert wurden, keine Unklarheit bestehen.
92. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wird auch nicht davon berührt, ob der Ausbau der Erschließungsanlage in jeder Hinsicht den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans entspricht (die Antragstellerin behauptet einen rechtswidrigen Überbau ihres Grundstücks, nach Darstellung des Antragsgegner liegt dagegen ein Minderausbau vor); denn die Heranziehung zu Vorausleistungen setzt nicht die Erfüllung der Anforderungen des § 125 Abs. 1 bzw. 2 BauGB voraus.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 2.93 -, BVerwGE 97, 62 (67 f.); Driehaus, a.a.O., § 21 Rdnr. 30.
113. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, daß die Antragstellerin eine Teilfläche ihres (früher unter der Parzellenbezeichnung 82 erfaßten) Grundstücks, die jetzige Parzelle 346, an ihren Neffen im Wege der Schenkung übertragen hat und nur noch der ihr verbliebene Grundstücksteil mit der nunmehrigen Parzellenbezeichnung 345 an den Weg angrenzt und nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 24 bebaubar ist. Dies hat nicht zur Folge, daß der bereits ergangene Vorausleistungsbescheid wegen Änderung der Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse rechtswidrig geworden wäre. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der persönlichen Beitragspflicht ist auch im Rahmen eines (hier vorliegenden) Vorausleistungsrechtsstreits die Sachlage bei Erlaß des Vorausleistungsbescheides (§ 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin noch Eigentümerin der gesamten Parzelle; die (Teil-) Übertragung auf den Neffen erfolgte mit notariellem Vertrag vom 23. Juli 1998, die Umschreibung im Grundbuch erst am 30. September 1998. Im übrigen lagen nach dem Akteninhalt bei Erlaß des Vor- ausleistungsbescheides auch keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derern der Antragsgegner hätte annehmen müssen, daß eine end- gültige Beitragspflicht für die Parzelle 346 nicht entstehen (bzw. diejenige für die Parzelle 345 sich mindern) würde. Denn selbst der Antrag auf Genehmigung der Grundstücksteilung, falls man bereits diesen (indizweise) als ersten Anhalt für eine beabsichtigte Grundstücksübertragung ansehen wollte, ging erst nach diesem Zeitpunkt (am 8. Juni 1998) bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Oberkreisdirektor) ein.
12Sollte sich bei Erhebung des endgültigen Erschließungsbeitrags herausstellen, daß die vor dem Eigentumswechsel erbrachte Vorausleistung der Antragstellerin höher ist als der letztlich geschuldete endgültige Beitrag, mag daraus ein Anspruch der Antragstellerin auf Rückzahlung des überschießenden Betrages erwachsen; dies ist jedoch ohne Bedeutung für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens.
13Vgl. hierzu Driehaus, a.a.O., § 21 Rdnr. 44 f.
144. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob - worauf das Verwaltungsgericht lediglich vorsorglich mit Blick auf die endgültige Beitragserhebung (und insoweit in Bestätigung des Rechtsstandpunkts des Antragsgegners) hingewiesen hat - die erwähnte Eigentumsübertragung als Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW) unbeachtlich ist.
15Vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 14. Januar 1997 - 8 B 247.96 -, NVwZ 1998, 76 und Urteil des Senats vom 21. April 1997 - 3 A 3508/92 -, NVwZ-RR 1998, 584 (585).
165. Auf die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 19. Juli 1999 braucht schon deshalb nicht eingegangen zu wer- den, weil dieser nach Ablauf der Antrags- und Darlegungsfrist eingegangen ist (§ 146 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO).
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 GKG.
18Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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