Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 2007/98

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der angefochtene Beschluß wie folgt gefaßt wird:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. April 1998 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 31. August 1998 wird wiederhergestellt, soweit der Antragstellerin darin für den Fall, daß sie in der Verfügung näher bezeichnete Abfälle mit anderen Abfällen vermischt sammelt, aufgegeben worden ist, das gesamte Abfallgemisch der Stadt G. zur Entsorgung zu überlassen, und angeordnet, soweit ihr darin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Beschwerdezulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren einschließlich des Beschwerdezulassungsverfahrens auf 600,-- DM festgesetzt.


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