Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 C 18/99

Tenor

Die Beschwerde wird gem. §§ 146, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und die Sache gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (analog) an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.


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