Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 4859/99.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die vom Kläger allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß für Rückkehrer kurdischer Volkszugehörigkeit moslemischen Glaubens bei Rückkehr nach Syrien nach erfolgloser Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt eine Verfolgungsgefahr oder Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne der §§ 51, 53 AuslG nur bestehen, wenn besondere Umstände hinzutreten.
4Vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 1999 - 9 3113/99.A - und 12. August 1999 - 9 A 3401/99.A -.
5Derartige Umstände sieht der Senat nicht - auch nicht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - in der Entfaltung exilpolitischer Aktivitäten, die sich nicht deutlich abheben von ähnlichen, gleichgelagerten exilpolitischen Tätigkeiten zahlreicher anderer syrischer Landsleute des jeweiligen Antragstellers in Deutschland, wie Demonstrationen, Teilnahme an kulturellen und politischen Veranstaltungen in Deutschland, Mitgliedschaft in Exilparteien in Deutschland.
6Bei dieser Rechtsprechung hat der Senat die ihm durch die Auskunftslage vermittelte Erkenntnis berücksichtigt, daß der syrische Geheimdienst die syrische Exilszene in Deutschland beobachtet und auch auszuspähen sucht.
7Vgl. Beschluß vom 7. April 1999 - 9 A 4562/98.A -.
8Anhaltspunkte dafür, daß sich die den früheren Entscheidungen zugrundeliegende Auskunftslage in der Weise geändert haben könnte, daß die aufgeworfene Frage einer erneuten Überprüfung unterworfen werden müßte, sind nicht ersichtlich. Der vom Kläger zitierte Verfassungschutzbericht 1998 des Bundesministeriums des Innern, S. 191 ff., bestätigt die bestehende Auskunftslage.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
10Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 51, 53 AuslG 2x (nicht zugeordnet)
- 9 A 3401/99 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 4562/98 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83 b Abs. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x