Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 5/01
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Die Beschwerde der Kläger ist nicht statthaft und damit unzulässig.
3Nach § 146 Abs. 4 VwGO steht den Beteiligten gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren der Prozesskostenhilfe die Beschwerde nur nach vorheriger Zulassung durch das Beschwerdegericht zu. Allein statthaft wäre damit ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde gewesen. Darauf sind die anwaltlich vertretenen Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auch ausdrücklich hingewiesen worden.
4Für eine Umdeutung der Beschwerde in einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde oder eine dahingehende Auslegung ist bei anwaltlicher Vertretung des jeweiligen Rechtsmittelführers kein Raum.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 16 B 729/00 -; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 1994 - 9 B 374.94 -, DVBl. 1994, 1409, vom 2. August 1995 - 9 B 303.95 -, DVBl. 1996, 105, vom 25. März 1998 - 4 B 30.98 -, NVwZ 1998, 1297, und vom 3. Dezember 1998 - 1 B 110.98 -, NVwZ 1999, 405.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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- NVwZ 1998, 1297 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 110.98 1x (nicht zugeordnet)
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