Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 504/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils auf 2.000 EUR festgesetzt.


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