Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6d A 5177/00.O

Tenor

Die Berufung wird verworfen, soweit sie sich gegen die Entfernung des Beamten aus dem Dienst richtet.

Im Übrigen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. Oktober 1998 in der Gestalt des Schreibens vom 23. September 1999 betreffend die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge in der Zeit vom 25. September 1998 bis 28. September 1998 und vom 30. September 1998 bis zum 6. Dezember 1998 (einschließlich) auch insoweit aufgehoben, als er - über die bereits erfolgte Aufhebung für die Zeit vom 26. Oktober 1998 bis zum 18. November 1998 hinaus - auch die Tage vom 19. November 1998 bis zum 6. Dezember 1998 (einschließlich) betrifft; die weitergehende Feststellung bleibt aufrechterhalten.

Dem Beamten wird ein Unterhaltsbeitrag von 75 % des im Zeitpunkt der Urteilsfällung erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens unter Einschluss seiner notwendigen Auslagen in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Hälfte der Mehrkosten, die für das Rechtsbehelfsverfahren gegen die Einbehaltung der Bezüge nach § 9 BBesG in beiden Rechtszügen gesondert entstanden sind; diese trägt der Dienstherr.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.