LBG § 57

Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.

(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.

(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.

(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.

(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1659/19
25. August 2021
6 A 1659/19 25. August 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 1650/20.O
28. April 2021
3d A 1650/20.O 28. April 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 4887/18.O
25. Januar 2021
3d A 4887/18.O 25. Januar 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 10105/20
28. Mai 2020
10 A 10105/20 28. Mai 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 86/18.O
18. September 2019
3d A 86/18.O 18. September 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 2395/17.O
11. September 2019
3d A 2395/17.O 11. September 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 2254/16.O
13. Mai 2019
3d A 2254/16.O 13. Mai 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 754/12.O
28. November 2018
3d A 754/12.O 28. November 2018
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 54/18
22. Oktober 2018
2 B 54/18 22. Oktober 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 87/14.O
5. Oktober 2016
3d A 87/14.O 5. Oktober 2016