Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 3570/02.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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