Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 E 837/02

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. April 2002 - 17 K 1526/02 - von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten werden unter Änderung des Beschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2002 auf weitere 245 EUR und damit auf insgesamt 1.133,64 EUR, nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14. Juni 2002 festgesetzt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.


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