Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 D 89/02.AK

Tenor

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-rhein-Westfalen ist zur Entscheidung der Sache nicht zuständig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Aachen verwiesen.


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