Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 B 717/00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 17 K 8089/99 (VG Köln) gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 12. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1999 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.674,30 EUR (15.009,63 DM) festgesetzt.


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