Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 2493/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) stattzugeben. Seine Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene offensichtliche Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 29. August 2003 greifen nicht durch.
4Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung bei gelegentlichem Cannabiskonsum die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht schon dann vor, wenn, wie beim Antragsteller, ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust nicht nachgewiesen ist. Weitere ("kumulative") Voraussetzung für die Eignung oder bedingte Eignung ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4, dass der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Konsum von Cannabis und Fahren trennen kann. Das ist in Bezug auf den Antragsteller nicht der Fall. Er räumt ein, am 10. April 2003 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt zu haben.
5Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 nicht mehr vorliegen. Der Antragsteller hat seine Behauptungen, er sei abgesehen von dem Vorfall am 10. April 2003 in der Lage gewesen, zwischen Cannabiskonsum und Fahren zu trennen, und konsumiere seit dem 10. April 2003 kein Cannabis mehr, nicht belegt. Es bleibt ihm im laufenden Widerspruchsverfahren unbenommen, den erforderlichen Nachweis durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung, zu der er sich bereit erklärt hat, zu führen. Bis zur Vorlage eines für ihn günstigen Gutachtens über die medizinisch-psychologische Untersuchung ist er gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.
6Es liegt auch keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung des Antragstellers im Vergleich zu Fahrerlaubnisinhabern vor, die "gegen die 0,5 Promille-Grenze verstoßen haben". Abgesehen von allen weiteren Bedenken gegen die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers bestehen für eine unterschiedliche Behandlung von Alkoholkonsumenten und (gelegentlichen) Cannabiskonsumenten gewichtige sachliche Gründe, die in der unterschiedlichen Wirkungsweise, dem unterschiedlichen Wissen von ihren Auswirkungen im Straßenverkehr und den damit zusammenhängenden Unterschieden der sozialen Kontrolle begründet sind.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 1996 - 11 B 48.96 -, NZV 1996, 467 (468); OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 2003 - 19 B 1039/03 -, und 20. Mai 1999 - 19 B 391/99 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u. a. -, NJW 1994, 1577 (1584 f.).
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1. 14, 20 Abs. 3 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 146 2x
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- 11 B 48.96 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 1996, 467 1x (nicht zugeordnet)
- 19 B 1039/03 1x (nicht zugeordnet)
- 19 B 391/99 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 43/92 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1994, 1577 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 13 Abs. 1. 14, 20 Abs. 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)