Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 2352/03

Tenor

Die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde werden zurückgewiesen.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 9/10, der Antragsgegner zu 1/10.

Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 1.119,56 EUR festgesetzt.


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