Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1242/03

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einstweilen von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen und diesem für die Dauer von drei Monaten eine Duldung zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt.


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