Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 1191/04

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. Mai 2004 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. April 2004 wird insoweit wiederhergestellt, als der Antragsteller zum Schriftführer für die Europawahl am 13. Juni 2004 berufen worden ist. Der Antrag wird abgelehnt, soweit in der Berufung zum Schriftführer zugleich die Berufung zum Beisitzer für die Europawahl am 13. Juni 2004 enthalten ist.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.


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