Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1915/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Der Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben werden.
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Gründe:
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragsteller mit ihrer Beschwerde vorgetragen haben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Eine weitergehende Beschwerdebegründung innerhalb der noch nicht abgelaufenen einmonatigen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) haben die Antragsteller nicht angekündigt. Sie haben vielmehr um eine "kurzfristige" Entscheidung über ihre Beschwerde vom 1. September 2004 gebeten.
4Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verpflichten, die Tochter T. der Antragsteller vorläufig in die Klasse 5 der von der Antragsgegnerin geleiteten Gesamtschule aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin am Maßstab des § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO NRW ermessensfehlerfrei ist.
5Die Antragsteller machen ohne Erfolg geltend, dass ihre Tochter keine Möglichkeit habe, eine Gesamtschule in H. zu besuchen. Das Recht des Schülers auf Erziehung und Bildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG) und das Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), umfassen das Recht auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen sowie das Recht, den schulischen Bildungsweg und damit auch die Schulform frei zu wählen. Das Recht auf Schulformwahlfreiheit findet aber seine Grenze dort, wo die Kapazität der Schule, bei der das Kind angemeldet worden ist, erschöpft ist.
6OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2002 - 19 B 1597/02 -; Bülter, Das Aufnahmeverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW, NWVBl 2003, 449 (451), m. w. N.
7Das ist hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit der Beschwerde nicht angegriffen werden, in Bezug auf die Klassen 5 der von der Antragsgegnerin geleiteten Schule der Fall. Die verfassungsrechtlichen Rechte der Antragsteller und ihrer Tochter werden auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie in H. keine Möglichkeit hat, eine Gesamtschule zu besuchen. Die Tochter der Antragsteller hat von der bislang besuchten Grundschule die Empfehlung erhalten, entweder eine Gesamtschule oder eine Hauptschule zu besuchen. Dass ihr der Besuch einer Hauptschule in H. nicht möglich ist oder durch den Besuch einer Hauptschule eine angemessene Bildung und Erziehung nicht gewährleistet ist, machen die Antragsteller nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Besuch der Hauptschule keine minderwertige Schulausbildung im Vergleich etwa zu Gesamtschulen darstellt.
8Dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Ermessens 9 Schüler, die sie als Härtefall eingestuft hat, bevorzugt aufgenommen hat, ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu beanstanden. Eine dahingehende bevorzugte Aufnahme ist regelmäßig nur dann ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass der Grundsatz der Leistungsheterogenität verletzt wird.
9Bülter, a. a. O., 453, m. w. N.
10Dafür haben die Antragsteller keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen.
11Soweit die Antragsteller rügen, dass die Antragsgegnerin nicht offen gelegt habe, in welchen Fällen sie einen Härtefall annimmt, wird lediglich ein Mangel der Begründung der Entscheidung der Antragsgegnerin gerügt. Ein derartiger Mangel begründet nicht den im vorliegenden Verfahren allein geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Klasse 5 der von der Antragsgegnerin geleiteten Schule.
12Auch das weitere Beschwerdevorbringen lässt einen Ermessensfehler nicht erkennen. Die pauschale Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Losverfahren nicht im Einzelnen überprüft, ist unsubstantiiert und gibt als solche keine Veranlassung, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 52 Abs. 1, 47 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 146 2x
- VwGO § 123 1x
- § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO NRW 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 12 1x
- Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 6 1x
- 19 B 1597/02 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1, 47 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)