Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 666/05
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. April 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.
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Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Beschwerdeschrift enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Einschätzung rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers können sich Passanten, insbesondere Kinder, dem akustischen und optischen Einwirkungsbereich der Filmvorführung nicht jederzeit mühelos entziehen. Die deshalb erlassene Auflage kommt nicht einem Verbot der Versammlung gleich. Durch sie wird lediglich - wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - ein angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Grundrechtspositionen getroffen.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
4Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
5Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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