Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 2611/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die - auf die angeordnete Sicherheitsleistung beschränkte - Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers insoweit abgelehnt hat.
3Das Vorbringen des Antragstellers, sein Aussetzungsbegehren sei begründet, weil eine Abschiebung auf absehbare Zeit undurchführbar sei und der Antragsgegner zudem für diesen Fall die Freigabe der einbehaltenen Sicherheitsleistung zugesagt habe, hat sich als nicht stichhaltig erwiesen. Denn ausweislich der Mitteilung des Antragsgegners vom 29. April 2005 sind der Antragsteller und seine Ehefrau am 28. April 2005 in den Kosovo abgeschoben worden.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 sowie 72 Nr. 1, 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG in der Fassung des KostRMoG. Das gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung gerichtete Begehren ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenso wie dasjenige gegen einen Leistungsbescheid (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 11. April 2005 - 18 B 398/05 -) mit einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes angemessen bewertet.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 154 1x
- §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 sowie 72 Nr. 1, 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG in der Fassung des KostRMoG 4x (nicht zugeordnet)
- 18 B 398/05 1x (nicht zugeordnet)