Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 765/03
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Der Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils, die durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt werden. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass der Besitz eines Fahrrads regelmäßig zum notwendigen Lebensunterhalt von Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter gehört.
4Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2004
5- 12 A 3652/02 -.
6Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der individuelle Bedarf durch das Klagevorbringen hinreichend substantiiert dargelegt.
7Angesichts dessen hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung
8i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
9Die des weiteren erhobene Divergenzrüge (§124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift nicht durch. Zwar weicht das angefochtene Urteil von den in der Zulassungsbegründung zitierten Entscheidungen des in der Vergangenheit für Sozialhilfesachen zuständigen 8. Senats des OVG NRW (Beschluss vom 11. August 1981 - 8 A 1671/80 - und Beschluss vom 17. Oktober 1988 - 8 B 1141/88 -, FEVS, 38, 94 ff.) ab, jedoch kommt eine Zulassung der Berufung gleichwohl nicht in Betracht. Die Berufungszulassung wegen Abweichung dient der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsanwendungsgleichheit.
10Vgl. Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Band III, Stand: Januar 2003, § 124 Rdnr. 201 m. w. N.
11Da das angefochtene Urteil, wie oben dargelegt, nunmehr der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung zum regelmäßigen Umfang des notwendigen Lebensunterhalts von Kindern und Jugendlichen in Bezug auf den Besitz eines Fahrrads entspricht, bedarf es zur Herstellung der Rechtsanwendungsgleichheit der Zulassung der Berufung nicht.
12Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
13Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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