Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1147/05
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Die Beschwerde ist unzulässig. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens, weil die Antragstellerin unbekannten Aufenthalts ist.
3Der Wegfall eines ursprünglich bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses kommt unter anderem dann in Betracht, wenn das Verhalten des Rechtsschutzsuchenden Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen ist. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Ausländer untergetaucht ist, d. h. sich der ausländerrechtlichen Überwachung entzogen hat und seinen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten (§ 82 Abs. 1 AufenthG) nicht mehr nachkommt.
4Vgl. zum Asylrecht: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, NVwZ-Beilage Nr. I 3/1999, 17 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 169.95 -, OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2004 - 19 A 3401/04.A -, und 20. März 2002 - 19 A 1455/00.A -; zum Ausländerrecht: OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2005 - 19 B 1357/04 -, 9. Dezember 2004 - 19 A 2694/03 -, und 30. Juli 2003 - 17 B 1070/03 -.
5Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin ist unbekannten Aufenthalts. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 2. November 2005 mitgeteilt, dass ihm der Aufenthaltsort der Antragstellerin und deren ladungsfähige Anschrift unbekannt sei. Zu dieser Mitteilung des Antragsgegners haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt, sie können lediglich anwaltlich versichern, dass sich die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 6. Juli 2005 im Bundesgebiet aufgehalten habe. Diese Mitteilung lässt den Rückschluss zu, dass die Antragstellerin auch zu ihren Prozessbevollmächtigten keinen Kontakt mehr hält.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).
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