Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1799/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 1 K 2773/05 geführten Klage des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums H. vom 07. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 24. August 2005 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.815,28 Euro festgesetzt.


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