Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3739/05
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz.
3Für den vom Kläger als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hier geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines Landeszuschusses ist eine hinreichend bestimmte Rechtsnorm erforderlich, die dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Begünstigten gegenüber dem Land NRW (als Verpflichteten) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zuschussgewährung auch dann vermittelt, wenn der Landesgesetzgeber Haushaltsmittel für den begehrten Zuschuss nicht in den Haushalt einstellt.
4Ein derartiger Anspruch ist im GTK nicht nur nicht vorgesehen, § 18 Abs. 6 GTK ordnet vielmehr den Haushaltsvorbehalt ausdrücklich und uneingeschränkt für jede Betriebskostenbezuschussung an.
5Eine bundesrechtliche Anspruchsnorm im SGB VIII, die den oben dargelegten inhaltlichen Anforderungen genügt, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
6Weder § 24 SGB VIII noch die Förderverpflichtung aus § 74 SGB VIII, die Regelungen über die Gesamtverantwortung und Gewährleistungsverpflichtung in § 79 SGB VIII und die Rahmenvorschrift des § 82 SGB VIII begründen zu Gunsten des nach
7§ 85 Abs. 1 SGB VIII für die Erfüllung der jugendhilferechtlichen Verpflichtungen allein zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einen konkreten - einklagbaren - Anspruch auf eine bestimmte jugendhilferechtliche Finanzausstattung, geschweige denn einen unbedingten Anspruch auf volle jugendhilferechtliche Refinanzierung der im Rahmen der Betriebskostenförderung in eigener Zuständigkeit zu gewährenden Zuschüsse unabhängig davon, ob das Land entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt hat.
8Dass durch die Ablehnung der Zuschussgewährung der Kläger die Betriebskostenförderung aus eigenen Haushaltsmitteln aufbringen musste, rechtfertigt schon mit Blick auf die Umlagefinanzierung seines Haushalts (vgl. § 3 AG KJHG i. V. m. § 56 KrO) nicht die Annahme, dass deshalb eine ordnungsgemäße Erfüllung der sich für den Kläger aus dem SGB VIII ergebenden Verpflichtungen nicht mehr gewährleistet war.
9Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
10Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 124 1x
- § 18 Abs. 6 GTK 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 74 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 82 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 85 Abs. 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 AG 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 KrO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 188 1x
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 124a 1x