Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 4703/05

Tenor

Dem Kläger wird zur Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und bis zum 29. März 2006 Gelegenheit gegeben, dem Gericht zum Zwecke der Beiordnung einen zu seiner Vertretung in einem zukünftigen Berufungszulassungsverfahren bereiten Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zu benennen.


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