Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 119/06

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Düsseldorf 27 K 991/06) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. Januar 2006 wird angeordnet bzw. wieder hergestellt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 2.500, EUR festgesetzt.


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