Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1539/06

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die für den heutigen Tag beabsichtigte Abschiebung der Antragstellerin zu unterlassen und ihr eine Duldung vorläufig für die Dauer von drei Monaten zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.


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