Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 1978/06

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Vorauszahlungsbescheid der Antragsgegnerin über Vergnügungssteuern für das Jahr 2006 vom 30. Dezember 2005 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.150,-- Euro festgesetzt.


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