Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 2475/06

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nur für einen Zeitraum bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Versetzungsverfügung des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein- Westfalen vom 21. Juni 2006 angeordnet wird.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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