Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 572/06
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die benannten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
3Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substanziierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
4Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 – 18 A 1279/02 -, InfAuslR 2005, 182 = AuAS 2005, 111.
5Daran fehlt es hier.
6Der Kläger hat allerdings im Zulassungsverfahren zutreffend geltend gemacht, dass eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht nicht an § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG scheitert. Nach dieser Norm erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichts erfüllt. Davon ausgehend hat es seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach dem allein in Betracht kommenden § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 AufenthG schon deshalb ausscheidet, weil eine Verlängerung nicht mehr möglich ist; denn diese setze begriffsnotwendig das Bestehen einer verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis voraus, über die der Kläger seit dem Ablauf der ihm zuletzt bis zum 19. Juni 2004 erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verfüge.
7In diesem Sinne auch Senatsbeschluss vom 29. November 2000 – 18 B 1627/00 -, AuAS 2001, 67.
8Daran würde sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts selbst im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide und einem damit verbundenen Wiederaufleben der Erlaubnisfiktion
9- vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 9. Februar 2001 18 B 1467/00 -, AuAS 2001, 146 -
10nichts ändern. Jene wäre infolge der während des Klageverfahrens am 11. Mai 2005 erfolgten Ausreise des Klägers gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen.
11Dem ist nicht zu folgen. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Diese Vorschrift regelt das Erlöschen eines Aufenthaltstitels für den Fall, dass der Inhaber eines solchen ausreist. So ist es hier jedoch nicht. Der Kläger verfügte bei seiner Ausreise über keinen Aufenthaltstitel. Er könnte allerdings bei einer erfolgreichen Klage und der damit verbundenen Aufhebung der angefochtenen Bescheide vorübergehend in den Besitz einer Erlaubnisfiktion (§ 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AuslG 1990 bzw. jetzt § 81 Abs. 4 AufenthG) gelangen, auf die § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG prinzipiell entsprechend anwendbar wäre.
12Vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. März 1998 – 18 A 3250/94 -.
13Daraus ergäben sich aber keine Rechtsfolgen hinsichtlich der angestrebten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Für sie ist der Bestand einer Erlaubnisfiktion keine Tatbestandsvoraussetzung. Entscheidungserheblich ist allein, ob der Ausländer zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner letzten Aufenthaltserlaubnis die Anspruchsvoraussetzungen für deren Verlängerung erfüllte und Letztere ggf. nicht nachträglich entfallen sind. Dementsprechend Sollte die vorliegende Klage erfolgreich sein, so wäre der Beklagte dem Klagebegehren entsprechend verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers beginnend mit ihrem Ablauf zu verlängern. Insofern ist es völlig unerheblich, ob der Kläger ein Ausländer wegen des Ablaufs der Gültigkeitsdauer seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis zwischenzeitlich ausreisepflichtig war oder und er der Kläger wie hier der Kläger wegen der inzwischen durch die angefochtene Ordnungsverfügung eingetretenen vollziehbaren Ausreisepflicht (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 iVm § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) seiner ausländerrechtlichen Verpflichtung folgend ausgereist ist. Die bloße Tatsache einer Ausreise, die in Erfüllung einer so begründeten Ausreisepflicht erfolgt und schon deshalb nicht zu einem Rechtsverlust durch die Verfahrensdauer führen darf, kann ebenso wie eine aus demselben Anlass erfolgte Abschiebung
14- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2002 – 1 C 8.02 -, InfAuslR 2003, 50, 51 -
15aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) weder bewirkendazu führen, dass die gerichtliche Überprüfung der Gründe für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis entfällt, noch dazu,dass durch die Ausreise oder die Abschiebung als solche (vgl. insoweit § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) der mit der Klage geltend gemachte Anspruch verloren geht. Im Falle einer Abschiebung - hierauf sei unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergänzend hingewiesen – verhält es sich nur dann anders, wenn die im Streit stehende Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage rechtmäßig war, dem Ausländer also zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zustand und er deshalb zu Recht abgeschoben worden ist. An seiner in diesem Zusammenhang früher vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung
16- vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1995 – 18 A 983/92 -
17hält der Senat in Ansehung der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht fest.
18Ist der Kläger also durch § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht daran gehindert, seinen Verlängerungsanspruch trotz seines längeren Auslandsaufenthalts seit Ablauf der letzten ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis weiter zu verfolgen, so kommt es für die Geltendmachung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ferner darauf an, ob er das Bestehen eines Verlängerungsanspruchs im Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt hat. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat hierzu lediglich ausgeführt, dass im Berufungsverfahren zu klären sein werde, ob er ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG) erworben habe und darauf verwiesen, dass die angebotenen Beweise zu erheben seien. Das reicht nicht. Darzulegen wäre gewesen, weshalb der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen als erfüllt ansieht. Erst danach könnte sich möglicherweise die Frage nach einer Beweiserhebung stellen. Dass und inwieweit hierzu ein Darlegungsbedürfnis bestand, konnte der Kläger auch den in dem vorangegangenen Eilverfahren ergangenen Beschlüssen entnehmen.
19Vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2005 – 18 B 2192/04 – sowie VG Minden, Beschluss vom 13. September 2004 – 7 L 695/04 -.
20Das Vorbringen des Klägers führt auch nicht auf den weiter geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
21Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet.
22Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2004 18 A 4822/03 – und vom 1. Juni 2006 – 18 A 3003/05 – m.w.N.
23Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und substantiiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der Kläger sie für grundsätzlich bedeutsam hält.
24Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 29. August 2005 18 A 2429/05 – und vom 4. Oktober 2006 – 18 A 3084/06 -.
25Diese Anforderungen werden nicht erfüllt. Es wird jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit der auf die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG in Fällen der vorliegenden Art gerichteten Rechtsfrage nicht aufgezeigt.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
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