Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 171/07

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebenden Wirkung des gegen die Abordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 12. Dezember 2006 eingelegten Widerspruchs wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.


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