Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 2067/06

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die im Tenor der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juli 2006 unter den Nummern 1., 3., 4. und 5 angeordneten Maßnahmen wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 2.500, EUR festgesetzt.


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