Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 418/07

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Februar 2007 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Dezember 2006 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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