Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21d A 3600/06.O

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums S. vom 23. Juli 2003 und der Beschwerdebescheid der Bezirksregierung T. vom 6. Januar 2005 werden aufgehoben, soweit es die Geldbuße betrifft.

Der Dienstherr trägt die dem Ruhestandsbeamten in beiden Instanzen erwachsenen notwendigen Auslagen.


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