Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 576/04

Tenor

Die Berufung wird zugelassen, soweit

Streitgegenstand der Klage die Verpflichtung der Beklagten zu 2. ist, dem Kläger eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO für das Tischlerhandwerk zu erteilen. Im Übrigen wird der Zulassungsantrag auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist, wird der Streitwert auf 15.000,- EUR festgesetzt.


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