Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 2661/06

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 10. August 2006 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 19. Juni 2006 wird ange-ordnet, soweit darin eine Vergnügungssteuer von mehr als 19.710,00 Euro festgesetzt worden ist. So-weit über diesen Betrag hinausgehend eine Zahlung erfolgt ist, wird die Aufhebung der Vollziehung ange¬ordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt.


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