Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 1865/08
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Die Beschwerde kann derzeit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO verworfen werden. Die Beschwerdebegründung entspricht zwar nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn sie setzt sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinander und es werden - außer der Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen - keine Gründe dargelegt, aus denen die Entscheidung zu ändern wäre. Jedoch ist die dem angegriffenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft mit der Folge, dass die Rechtsfolge des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht eintreten kann.
3Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats abgelehnt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum es der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann, die nächste Wiederholungsmöglichkeit für die umstrittene Prüfung wahrzunehmen.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5 und 18.3 des Streitwertkatalogs 2004.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 146 3x
- VwGO § 154 1x
- §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)